Geht eine Ehe zu Ende, müssen auch viele finanzielle Aspekte geregelt werden. Das ist auch der Fall, wenn sich die Ehepartner auf eine einvernehmliche Scheidung einigen können. Sind die Punkte Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich nicht in einem Ehevertrag geregelt, ist es sinnvoll gemeinsam mit einem erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht eine faire Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen.
Das Gericht prüft im Rahmen der Scheidungsverhandlung zwingend, ob ein Versorgungsausgleich vorgenommen werden muss. Können die Beteiligten eine verbindliche Scheidungsfolgenvereinbarung vorlegen, die den Versorgungsausgleich regelt, muss dieser Punkt nicht vom Familiengericht entschieden werden. Anders sieht es beim Zugewinnausgleich aus. Hier prüft das Gericht nur, wenn von einem der Ehepartner ein Antrag gestellt wird.
Wie wird der Zugewinnausgleich bei einer einvernehmlichen Scheidung geregelt?
Das Familiengericht beschäftigt sich im Rahmen einer Scheidung nur mit dem Zugewinnausgleich, wenn ein Ehepartner den entsprechenden Antrag stellt. Streben Sie und Ihr Noch-Ehepartner eine einvernehmliche Scheidung an? Dann lässt sich dieser Punkt aber auch mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung unabhängig vom Scheidungsverfahren klären. Der Fachanwalt für Familienrecht Benjamin Deutscher hat bereits viele Paare bei einer einvernehmlichen Scheidung begleitet und faire Konzepte rund um den Zugewinnausgleich entwickelt.
Ist die Verteilung des Zugewinns nicht schon vor oder im Laufe der Ehe durch einen Ehevertrag geregelt worden, ist eine gemeinschaftlich getroffene Scheidungsfolgenvereinbarung eine gute Option.
Muss vor Gericht nicht über den Zugewinnausgleich verhandelt werden, beschleunigt sich das Scheidungsverfahren erheblich. Damit reduzieren sich auch die Kosten für Ihre Scheidung. Können Sie sich mit Ihrem Noch-Partner nicht einvernehmlich einigen, lässt sich die Regelung des Zugewinns übrigens auch vom eigentlichen Scheidungsverfahren abkoppeln. Nach Rechtskraft der Scheidung haben Sie noch bis zu drei Jahre Zeit, den Zugewinnausgleich einzufordern.
Was ist ein Zugewinnausgleich?
Haben Sie keinen Ehevertrag? Dann leben Sie automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Das gilt übrigens auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Der Begriff Zugewinn beschreibt dabei den Wert zwischen dem Vermögen eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat bzw. Verpartnerung und dem Vermögen bei der Scheidung.
Dabei geht es um die Werte, die einer der Partner bzw. beide Eheleute im Laufe der Ehe hinzugewonnen haben. Beispielsweise Guthaben auf einem Bankkonto, Wertpapiere, Versicherungen, Grundstücke, ein eigenes Unternehmen oder Luxusgüter. Ein Ausgleich wird dann geschaffen, wenn dieser Zuwachs bei den Beteiligten unterschiedlich verlaufen ist. Die Differenz des Vermögenszuwachses wird als Zugewinn geteilt. Bei Erbschaften und Schenkungen gelten gesonderte Regeln.
Das Vermögen der Ehegatten bleibt aber bei einer Zugewinngemeinschaft getrennt. Das bedeutet, dass es keine gemeinsame Vermögensmasse gibt und damit grundsätzlich auch kein Ehepartner für die Schulden des anderen haften muss.
Zum besseren Verständnis haben wir ein Praxisbeispiel:
Sandra und Joachim wollen sich nach 20 Jahren scheiden lassen. Sie haben keinen Ehevertrag und leben daher in einer Zugewinngemeinschaft. Sandra hat während der Ehe ein Vermögen von 20.000 € angespart. Der Zugewinn von Joachim beträgt 60.000 €. Damit hat das Ehepaar im Laufe der 20 Ehejahre ein Vermögen von 80.000 € erwirtschaftet. Warum Joachim deutlich mehr Geld ansparen konnte als Sandra, spielt beim Zugewinnausgleich keine Rolle. Sie kann bei einer Ehescheidung 50 % der Differenz von Joachim verlangen. Joachim müsste Sandra also 20.000 € als Zugewinnausgleich zahlen.
Das gilt allerdings nur, wenn es keinen Ehevertrag gibt oder die Eheleute keine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen haben. Den Güterstand können Sie übrigens auch noch während der Ehe, also auch kurz vor der Scheidung in beidseitigem Einvernehmen ändern.
Wie wird der Versorgungsausgleich bei einer einvernehmlichen Scheidung geregelt?
Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht. Das ist auch bei einer einvernehmlichen Scheidung der Fall. Zur Ermittlung der Ansprüche holt das Gericht Informationen bei den verschiedenen Versorgungsträgern, z.B. der Deutschen Rentenversicherung (ehemals Bundesanstalt für Angestellte BfA), ein und vergleicht die Rentenansprüche beider Ehepartner. Dieser Vorgang kostet eine Menge Zeit und zieht das Scheidungsverfahren in die Länge.
Haben die Eheleute im Vorfeld einen Ehevertrag abgeschlossen oder den Versorgungsausgleich in einer Scheidungsvereinbarung geregelt, ist es nicht mehr erforderlich, dass dieser Aspekt im eigentlichen Scheidungsverfahren geklärt wird. Das Familiengericht muss dann keine Auskünfte einholen oder umfangreiche Berechnungen anstellen, sondern stellt nur den wirksamen Ausschluss fest. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn beide Ehepartner anwaltlich vertreten sind und einen Ausschluss des Versorgungsausgleiches vor Gericht protokollieren lassen.
Was ist ein Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich wird vom zuständigen Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens automatisch ohne entsprechenden Antrag geprüft, wenn die Ehe länger als drei Jahre bestand. Beim Versorgungsausgleich geht es um das faire Teilen der Rentenansprüche. Hat ein Ehepartner während der Ehe z.B. aufgrund von Kindererziehungszeiten weniger verdient als der andere Partner, fällt auch die Rentenanwartschaft geringer aus. Dieser Nachteil wird bei einer Scheidung ausgeglichen.
Das Familiengericht benötigt zur Ermittlung des Versorgungsausgleiches lückenlose Nachweise der Versicherungsverläufe beider Ehepartner. In den Versorgungsausgleich bei der Scheidung einbezogen werden Ansprüche, die vom 1. Tag des Monats der Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags entstanden sind.
Die Ansprüche jedes Ehepartners werden vom Familiengericht geprüft und miteinander verglichen. Anschließend werden Sie auf beide Eheleute gerecht aufgeteilt. Dieser Vorgang nimmt eine Menge Zeit in Anspruch und verlängert das eigentliche Scheidungsverfahren deutlich.
Existiert ein Ehevertrag oder wurde eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, kann der Versorgungsausgleich vom eigentlichen Scheidungsverfahren ausgeschlossen werden.